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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0006 E 20. Februar 2001 RS 1 Hier ohne letzten Satz.Stammrechtssatz
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030331.X01Im RIS seit
01.03.2004