RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0186 E 18. Oktober 1994 RS 1Hier mit dem Zusatz: Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbetreibenden.

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 2 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030150.X03

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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