RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Bei Prüfung des den Nachbarn durch § 2 Z 36 iVm § 3 Abs. 4 O.ö. BauTG eingeräumten Schutzes sind die Berufungsbehörde und die Vorstellungsbehörde davon ausgegangen, dass es im Beschwerdefall nicht auf die Immissionsbelastung an der Grenze des Grundstückes der Nachbarn ankomme, sondern auf jene im Bereich des Wohnhauses der Nachbarn. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Mag auch das Grundstück der Nachbarn jetzt im Bereich zu dem zu bebauenden Areal landwirtschaftlich genutzt werden, ist es doch dort nicht unbebaubar, können doch gemäß der Flächenwidmung ("M-null" - Widmung als gemischtes Baugebiet mit der Einschränkung, dass Neubauten von Wohnobjekten, ausgenommen Betriebswohnungen, unzulässig sind) "zumindest" Betriebswohnungen errichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall schon deshalb nicht veranlasst, von dem Grundsatz abzugehen, dass die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung schon an seiner Grenze zu ermitteln ist (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050339.X03

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten