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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei Prüfung des den Nachbarn durch § 2 Z 36 iVm § 3 Abs. 4 O.ö. BauTG eingeräumten Schutzes sind die Berufungsbehörde und die Vorstellungsbehörde davon ausgegangen, dass es im Beschwerdefall nicht auf die Immissionsbelastung an der Grenze des Grundstückes der Nachbarn ankomme, sondern auf jene im Bereich des Wohnhauses der Nachbarn. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Mag auch das Grundstück der Nachbarn jetzt im Bereich zu dem zu bebauenden Areal landwirtschaftlich genutzt werden, ist es doch dort nicht unbebaubar, können doch gemäß der Flächenwidmung ("M-null" - Widmung als gemischtes Baugebiet mit der Einschränkung, dass Neubauten von Wohnobjekten, ausgenommen Betriebswohnungen, unzulässig sind) "zumindest" Betriebswohnungen errichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall schon deshalb nicht veranlasst, von dem Grundsatz abzugehen, dass die auf das Nachbargrundstück einwirkende Immissionsbelastung schon an seiner Grenze zu ermitteln ist (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050339.X03Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012