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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Den diesbezüglichen Anforderungen wird der hier angefochtene Enteignungsbescheid nicht gerecht. Zwar schadet die Falschbezeichnung der Liegenschaftsnummer allein nicht, sofern offenkundig und unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0011), im Spruch des angefochtenen Bescheides wird jedoch nur auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli und 21. November 2000 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Niederschriften "diesem Bescheid angeschlossen", die genaue Lage und der Umfang der enteigneten Grundflächen ist jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch diesen Niederschriften zu entnehmen. Die belangte Behörde geht vielmehr bei Formulierung des Spruches ("voraussichtlich" beanspruchte Fläche) betreffend den Umfang der zu enteignenden Grundflächen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abschließend noch nicht feststeht, wie groß die tatsächlich enteignete Fläche ist. Auf welche Pläne sich die Enteignung stützt, ist auch der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dass ein entsprechender Plan den Betroffenen mit dem Enteignungsbescheid zugestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch wird solches von der belangten Behörde behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X07Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009