RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
TKG 1997 §33 Abs1 Z2;
TKG 1997 §33 Abs1;
TKG 1997 §33 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz TKG 1997 - ebenso wie nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 97/33/EG, Art. 2 Abs. 2 lit. i RL 98/10/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG -

kann die Regulierungsbehörde ungeachtet eines unter 25 % liegenden Marktanteils eine marktbeherrschende Stellung feststellen oder ungeachtet eines über dieser Schwelle liegenden Marktanteils von einer derartigen Feststellung absehen; dabei sind die Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 - von deren Vorliegen der Gesetzgeber bei einem Marktanteil von über 25 % im Regelfall ausgeht - zu beachten. § 33 Abs. 2 TKG 1997 verwendet das Wort "kann", nicht jede "Kann"-Bestimmung bedeutet aber Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0085); durch den in § 33 Abs. 2 letzter Satz TKG 1997 gegebenen Verweis auf die Kriterien des § 33 Abs. 1 TKG 1997 wird das Behördenverhalten so eingehend geregelt, dass für ein Ermessen kein Raum bleibt.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X11

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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