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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz TKG 1997 - ebenso wie nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 97/33/EG, Art. 2 Abs. 2 lit. i RL 98/10/EG und Art. 2 Abs. 3 RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG -
kann die Regulierungsbehörde ungeachtet eines unter 25 % liegenden Marktanteils eine marktbeherrschende Stellung feststellen oder ungeachtet eines über dieser Schwelle liegenden Marktanteils von einer derartigen Feststellung absehen; dabei sind die Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 - von deren Vorliegen der Gesetzgeber bei einem Marktanteil von über 25 % im Regelfall ausgeht - zu beachten. § 33 Abs. 2 TKG 1997 verwendet das Wort "kann", nicht jede "Kann"-Bestimmung bedeutet aber Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0085); durch den in § 33 Abs. 2 letzter Satz TKG 1997 gegebenen Verweis auf die Kriterien des § 33 Abs. 1 TKG 1997 wird das Behördenverhalten so eingehend geregelt, dass für ein Ermessen kein Raum bleibt.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X11Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015