RS Vfgh 2006/11/28 V17/05

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs4
B-VG Art148e
B-VG Art148i
Vlbg Landesverfassung §60 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Rankweil

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesvolksanwaltes auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Golfplatz infolge Umwidmung nach Antragstellung; Antrag des Landesvolksanwaltes als Fall abstrakter Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässig

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rankweil hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Golfplatz.

Soweit der Antrag die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rankweil in der Fassung der Kundmachung vom 30.09.03 auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 01.07.03 begehrt, ist er unzulässig, da der Flächenwidmungsplan mit Verordnung der Gemeindevertretung vom 13.11.03 zur Gänze neu erlassen wurde. Dass die bekämpften Festlegungen im Zusammenhang mit dem Golfplatz dabei gleich lauteten wie davor, ändert daran nichts. Denn auch eine unveränderte Neuerlassung durch den Verordnungsgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm.

Doch auch soweit der Antrag die Aufhebung der Festlegungen betreffend den Golfplatz im neu erlassenen Flächenwidmungsplan begehrt, ist er nicht zulässig: die Gemeindevertretung widmete nach Antragstellung durch den Landesvolksanwalt im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Areal für einen Golfplatz zuvor als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" gewidmete Flächen in "Freifläche-Sondergebiet Golf" und als "Freifläche-Sondergebiet Golf" gewidmete Flächen in "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" um. Damit wurde der Antrag des Landesvolksanwalts nicht etwa nur hinsichtlich der Flächen, die nun nicht mehr Teil des Golfplatzareals sein sollen, sondern insgesamt unzulässig, da sich die Bedenken des Landesvolksanwalts gegen die raumplanerische Ermöglichung des Golfplatzes insgesamt richten; zulässig wäre daher nur die Anfechtung der aktuell geltenden Festlegungen des Flächenwidmungsplans betreffend den Golfplatz in ihrer Gesamtheit.

Entscheidungstexte

  • V 17/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 V 17/05

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Volksanwaltschaft, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V17.2005

Dokumentnummer

JFR_09938872_05V00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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