RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art4 Abs3;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 liti;
EURallg;
TKG 1997 §33 Abs1 Z2;
TKG 1997 §33 Abs1;
TKG 1997 §33 Abs2;

Rechtssatz

Sind in einem konkret zu beurteilenden Fall Anhaltspunkte gegeben, dass trotz eines unter 25 % liegenden Marktanteils ein Unternehmen unter Berücksichtigung der in § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 genannten Umstände über eine Marktstellung verfügt, wie sie typischerweise nur einem Unternehmen mit einem über 25 % liegenden Marktanteil zukommt - wenn nämlich gemäß den Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 eine überragende Marktstellung zu bejahen ist - so ist eine marktbeherrschende Stellung auch bei einem Marktanteil unter 25 % festzustellen. Ebenso hat die Regulierungsbehörde bei einem Marktanteil von mehr als 25 % von der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung abzusehen, wenn Umstände vorliegen, welche die Marktmacht des betroffenen Unternehmens effektiv auf ein Ausmaß begrenzen, das typischerweise Unternehmen mit einem unter 25 % liegenden Marktanteil zukommt, sodass auf Grund der Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 eine überragende Marktstellung nicht gegeben ist. Das betroffene Unternehmen müsste daher beispielsweise über geringere Möglichkeiten verfügen, Marktbedingungen zu beeinflussen, schwächere Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern haben, schlechteren Zugang zu Finanzmitteln finden oder schließlich weniger Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt aufweisen. Solche Nachteile - im Vergleich mit einem typischen Unternehmen mit über 25 % Marktanteil - müssten eine substantielle Schwächung der durch den Marktanteil indizierten Marktposition bewirken.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X12

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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