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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen Art2 Abs3 idF 31997L0051;Rechtssatz
Sind in einem konkret zu beurteilenden Fall Anhaltspunkte gegeben, dass trotz eines unter 25 % liegenden Marktanteils ein Unternehmen unter Berücksichtigung der in § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 genannten Umstände über eine Marktstellung verfügt, wie sie typischerweise nur einem Unternehmen mit einem über 25 % liegenden Marktanteil zukommt - wenn nämlich gemäß den Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 eine überragende Marktstellung zu bejahen ist - so ist eine marktbeherrschende Stellung auch bei einem Marktanteil unter 25 % festzustellen. Ebenso hat die Regulierungsbehörde bei einem Marktanteil von mehr als 25 % von der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung abzusehen, wenn Umstände vorliegen, welche die Marktmacht des betroffenen Unternehmens effektiv auf ein Ausmaß begrenzen, das typischerweise Unternehmen mit einem unter 25 % liegenden Marktanteil zukommt, sodass auf Grund der Kriterien des § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG 1997 eine überragende Marktstellung nicht gegeben ist. Das betroffene Unternehmen müsste daher beispielsweise über geringere Möglichkeiten verfügen, Marktbedingungen zu beeinflussen, schwächere Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern haben, schlechteren Zugang zu Finanzmitteln finden oder schließlich weniger Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt aufweisen. Solche Nachteile - im Vergleich mit einem typischen Unternehmen mit über 25 % Marktanteil - müssten eine substantielle Schwächung der durch den Marktanteil indizierten Marktposition bewirken.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X12Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015