RS Vwgh 2003/11/18 2003/05/0014

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §17 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;
BauTV NÖ 1997 §62 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/05/0115, ausgeführt, dass § 17 Abs. 3 bzw. § 62 Abs. 3 NÖ BauTV 1997 eine Bestimmung über die zulässige Höhe eines Bauwerks bzw. Gebäudes darstellen, die der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht als ausschließliche Bestimmungen über den zulässigen Lichteinfall für Hauptfenster, sondern auch als Regelung über die zulässige Höhe eines Gebäudes anzusehen sind, auf deren Einhaltung der Nachbar einen Rechtsanspruch habe. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Beschwerdefall, jedoch übersieht der Beschwerdeführer (Nachbar), dass gemäß § 39 Abs. 3 NÖ BauTV 1997, LGBl. 8200/7, der freie Lichteinfall für Hauptfenster unter 45 Grad auch bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad gesichert ist. Bei Berücksichtigung dieser Abweichung ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Parapethöhe für mögliche zukünftige Gebäude des Beschwerdeführers der erforderliche Lichteinfall gegeben ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050014.X01

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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