RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10381 Abs1 lita idF 31999L0047;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2002 Abs3 lita idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;
ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;
GGBG 1998 §2 Z1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §2 Z1 litb idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der gemäß § 9 VStG Verantwortliche muss bei der Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter mit der erforderlichen Sorgfalt über die Einhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Normen im Tätigkeitsbereich des Unternehmens wachen. Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw. das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0603). Hier: Der Beschwerdeführer hat es als nach § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für Gefahrguttransporte des Beförderers zu verantworten, dass mit einem als Gefahrguttransport gekennzeichneten Tankkraftfahrzeug näher bezeichnetes Heizöl befördert wurde, wobei bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da der Name und die Anschrift des nächsten Empfängers darauf fehlten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welches Kontrollsystem der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern gegenüber grundsätzlich anwendet, da es zur Dartuung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass die entsprechende Durchführung der gegebenen Anweisung an den Lenker, das Beförderungspapier im Hinblick auf das neue Fahrziel zu ergänzen, etwa durch einen Rückruf überwacht worden sei. Eine solche Maßnahme der Kontrolle der Einhaltung der telefonisch gegebenen Anweisung zur Einhaltung einer Verwaltungsstrafbestimmung ist auch gegenüber einem verlässlichen Mitarbeiter geboten und zumutbar.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030342.X02

Im RIS seit

12.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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