Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, einen Lokalaugenschein vorzunehmen, damit sich die Behörde ein unmittelbares Bild - insbesondere über "die Übereinstimmung der an Ort und Stelle angebrachten Straßenverkehrszeichen mit den zu Grunde liegenden Verordnungen, deren Beischaffung beantragt wird" - mache, stellt keine ausreichend bestimmte Rüge im Sinne der hg. Judikatur dar, auf Grund der die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen oder zur Beischaffung des Verordnungsaktes verpflichtet gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1987, Zl. 87/03/0068, und vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0144).
Schlagworte
BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X01Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015