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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auflagen (im engeren Sinn) können nach der ständigen hg. Rechtsprechung als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes lediglich den Inhaber der Bewilligung belasten, nicht aber andere Parteien des Verwaltungsverfahrens, weil solche Verpflichtungen nicht ihnen gegenüber erlassen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1981, Zl. 06/3046/79). Die vorgesehene bauliche Ausgestaltung der neu festgesetzten Haltestelle belastet daher - ungeachtet der bei abgesonderter Betrachtung allenfalls eine andere Deutung zulassenden Formulierung - begriffsnotwendig nur die Berechtigungsinhaber, an die allein als Bescheidadressaten der angefochtene Bescheid auch gerichtet ist (keine Verletzung der Beschwerdeführerin - Gemeinde - durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht möglich).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 öffentlicher Verkehr KraftfahrlinienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030157.X02Im RIS seit
01.03.2004