RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

31971L0316 Messgeräte-RL;
AVG §37;
AVG §52;
EURallg;
MEG 1950 §7 Abs1 idF 1994/636;
StVO 1960 §18 Abs1 idF 1994/518;
VStG §24;

Rechtssatz

Das im Beschwerdefall (der eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 betrifft) verwendete Messgerät ist - auf dem Boden des bisher ermittelten Sachverhaltes - gemäß MEG nicht eichpflichtig, da dieses Messsystem der Messung von Abständen dient. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Gerät mit einem Stempel für eine EWG-Ersteichung bzw. mit einem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung im Sinne der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren versehen worden ist. Ausgehend davon hätte die belangte Behörde an Hand der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig beizuschaffenden Unterlagen über die Zulassung des Gerätes oder einer vom Hersteller einzuholenden detaillierten Beschreibung sowie der Bedienungsanleitung des Gerätes unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Messtechnik die Tauglichkeit des Gerätes zur verlässlichen Abstandsmessung untersuchen müssen. Im Falle der Bejahung seiner Tauglichkeit hätte geprüft werden müssen, ob das Gerät im Beschwerdefall von den mit der Messung befassten Sicherheitsorganen entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde. Erst auf der Grundlage dieser weiteren Ermittlungen hätte die Verlässlichkeit der im Beschwerdefall vorgenommenen Abstandsmessung abschließend beurteilt werden können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030297.X04

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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