RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0322

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat als Beförderer § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 6 Z. 1 und § 7 Abs. 2 Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und als Zulassungsbesitzer § 27 Abs. 2 Z. 13 i.V.m. § 6 Z. 1 und § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG verletzt. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0422). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030322.X04

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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