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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0185 E 21. November 2000 RS 6(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 78 Wr BauO (Lichteinfall) begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, dem Nachbarn steht nur das Recht zu, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Da im Beschwerdefall die geschlossene Bauweise festgesetzt ist, ist der Nachbar durch das Bauvorhaben in keinen Abstandsbestimmungen verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050927.X01Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014