RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. § 4 Abs 2 Krnt GdKanalisationsG 1999 sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde bescheidmäßig festgelegt werden muss. Die zu erledigende Hauptfrage iSd § 59 Abs 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses. Es liegt somit im gegenständlichen Fall keine unvollständige Erledigung der Sache vor.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050331.X02

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten