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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Exekutivdienstbeamten infolge Annahme einer fiktiven Zustimmung mangels wirksamer EinwendungenRechtssatz
Kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel.
Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 14357(A)/1995; vgl auch VwGH 24.01.96, 95/12/0056) gestützte Auffassung der belangten Behörde, Einwendungen iSd §38 Abs6 BDG seien "Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei)", ist - angesichts des Zwecks der Regelung, der Behörde die Möglichkeit zu geben, sich im Bescheid mit einem solchen Vorbringen inhaltlich zu befassen - ebenso wenig unvertretbar wie die Auffassung der belangten Behörde, dass mit der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31.10.05 verwendeten Formulierung, er erhebe "in offener Frist Einwendungen gegen die geplante qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §38 BDG", den gesetzlichen Erfordernissen, die sich diesbezüglich aus §38 Abs6 BDG ergeben, nicht entsprochen worden sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B569.2006Dokumentnummer
JFR_09938872_06B00569_01