RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;

Rechtssatz

Der Anordnung eines Sicherheitsorganes zu einem Unterlassen, zu dem der Betreffende bereits auf Grund einer generellen Norm verpflichtet war, wohnt kein eigener normativer Gehalt inne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0078) (hier: der Beschwerdeführer wurde jedoch zu keinem Unterlassen, sondern zu einer Tätigkeit, nämlich zum Linksabbiegen angewiesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X04

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten