Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;Rechtssatz
Der Anordnung eines Sicherheitsorganes zu einem Unterlassen, zu dem der Betreffende bereits auf Grund einer generellen Norm verpflichtet war, wohnt kein eigener normativer Gehalt inne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0078) (hier: der Beschwerdeführer wurde jedoch zu keinem Unterlassen, sondern zu einer Tätigkeit, nämlich zum Linksabbiegen angewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X04Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015