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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides "§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG und Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR und Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR sowie § 9 Abs. 2 VStG" verletzt. Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der angeführten Richtlinie). Da der Inhalt der angeführten Richtlinie mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. die Materialien zu der Novelle des GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002 - siehe dazu 979 XXI. GP, zu Art. I § 2 -, in denen davon ausgegangen wird, dass in der genannten Richtlinie auf die Anlagen des ADR "zurückverwiesen" wird).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030342.X01Im RIS seit
12.01.2004