RS Vwgh 2003/11/18 98/05/0112

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L78007 Elektrizität Tirol
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs3;
ElektrizitätsG Tir 1982;
ElektrizitätsG Tir 1999;
GebAG 1975 §1;

Rechtssatz

Weder das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1982 noch das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999 enthalten Bestimmungen, wonach die Behörde Barauslagen für erforderliche Sachverständige von Amts wegen zu tragen hätte. Grundsätzlich hätte daher der Beschwerdeführer als Antragsteller (Verursacher) die Sachverständigengebühren im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG zu ersetzen. Allerdings trifft die Mitbeteiligte ein die Kosten des Sachverständigen erhöhendes Verschulden, das darin begründet ist, dass sie während des Verwaltungsverfahrens nur unzureichende Kalkulationsunterlagen vorgelegt hat. Der dadurch erforderlich gewordene Mehraufwand des Sachverständigen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu quantifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es aber als angemessen im Sinne des § 76 Abs. 3 AVG die durch dieses Mitverschulden verursachten Kosten mit 50 % der gesamten Entlohnung des Sachverständigen festzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998050112.X01.1

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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