RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §49 Abs6 idF 1997/I/103;

Rechtssatz

Nach § 49 Abs. 6 KFG ist u.a. das Anbringen von weiteren Kennzeichentafeln - an Anhängern (wie sich dies aus dem vorangehenden ersten Satz dieser Bestimmung ergibt) - unzulässig. Diese Anordnung bezieht sich aber nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen wie die Ladung. Da die belangte wie die erstinstanzliche Behörde den am hinteren Ende des Anhängers auf einer speziellen Vorrichtung befestigten Stapler zu Recht als Ladung qualifiziert hat, konnte § 49 Abs. 6 KFG nicht angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030322.X03

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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