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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §49 Abs6 idF 1997/I/103;Rechtssatz
Nach § 49 Abs. 6 KFG ist u.a. das Anbringen von weiteren Kennzeichentafeln - an Anhängern (wie sich dies aus dem vorangehenden ersten Satz dieser Bestimmung ergibt) - unzulässig. Diese Anordnung bezieht sich aber nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen wie die Ladung. Da die belangte wie die erstinstanzliche Behörde den am hinteren Ende des Anhängers auf einer speziellen Vorrichtung befestigten Stapler zu Recht als Ladung qualifiziert hat, konnte § 49 Abs. 6 KFG nicht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030322.X03Im RIS seit
19.12.2003