RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0202 E 11. Oktober 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage des Trassenverlaufes ist nach Maßgabe des § 13 OÖ LStG 1991 Aufgabe des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens und nicht mehr des Enteignungsverfahrens. Die Person, deren Grundstück nach dem OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteienrechte auch im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X02

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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