RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BZPV 1994 §2;
GelVerkG 1996 §5 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG 1996 in Verbindung mit § 2 BZPV 1994 insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030150.X04

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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