RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0180

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Annahme, dass die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 das angeordnete Linksabbiegen erfordert hätte, finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anhaltspunkte. Da die belangte Behörde dies verkannte und den Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Anordnung des Meldungslegers gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 bestrafte, belastete sie in diesem Punkt den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X05

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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