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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Annahme, dass die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 das angeordnete Linksabbiegen erfordert hätte, finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anhaltspunkte. Da die belangte Behörde dies verkannte und den Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Anordnung des Meldungslegers gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 bestrafte, belastete sie in diesem Punkt den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X05Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015