RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0331

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0286 E 27. Mai 1997 RS 2 (hier: nur der erste Satz; hier betreffend § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1999)

Stammrechtssatz

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist", ist mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde maßgeblich (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Für das nachprüfende Verfahren von der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem VwGH kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben waren. Das - sich nicht auf das Krnt GdKanalisationsG beziehende - E 16.12.1993, 92/06/0208, widerspricht nicht der im Beschwerdefall vertretenen Rechtsansicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050331.X01

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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