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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Behauptung, die Inserenten tätigten die Inserate in den Broschüren nicht aus Gründen der Werbewirksamkeit, sondern zwecks Förderung der Gesundheitspflege, steht schon die Tatsache entgegen, dass potentielle Inserenten durch professionelle selbständige Anzeigenvertreter, die hiefür hohe Provisionen erhalten, akquiriert werden. Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass Inserenten das Entgelt für Produktwerbung mehr oder minder aus gemeinnützigen Motiven leisten, um so die Gesundheitspflege zu fördern. Vielmehr werden derartige Beträge für die Bewerbung von Produkten in Broschüren hingegeben. Eine Befreiung der strittigen Tätigkeit von der Abgabepflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht (Hinweis E 30. November 2001, 98/14/0006). (Hier: Der abgabepflichtige Verein verfolgt nach seinen Statuten den Zweck, die Bevölkerung über alle Belange der Krebserkrankung und ihrer Behandlung mit dem Ziel einer möglichst breiten und umfassenden Information aufzuklären sowie die mit der Krebsbekämpfung befassten Forschungsinstitute, Krankenanstalten, Versicherungsträger, Organe des öffentlichen Gesundheitswesens und privaten Selbsthilfegruppen zu fördern, zu unterstützen und mit ihnen zusammen zu arbeiten. Zur Erreichung dieses Zweckes werden einerseits Broschüren mit in erster Linie von Ärzten gestalteten Beiträgen zum Thema Krebserkrankung herausgegeben, anderseits Beträge an mit der Krebsbekämpfung befasste Organisationen und Einrichtungen hingegeben. Die Herausgabe der unentgeltlich an Ärzte, Kranken- und Kuranstalten sowie Haushalte versandten Broschüren erfolgt nach regionalen Gesichtspunkten, wobei für jede Region einmal jährlich eine derartige Broschüre aufgelegt wird. Die Finanzierung der Broschüren erfolgt zum Großteil durch Inserate, zu einem geringen Teil auch durch Spenden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140008.X01Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013