RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren wird auch Folgendes zu beachten sein:

Ist die Widmung des (nunmehrigen) Grundstückes Nr. 954/10 (welches als Parkplatz verwendet werden soll) als "M-null" - Widmung als gemischtes Baugebiet mit der Einschränkung, dass Neubauten von Wohnobjekten, ausgenommen Betriebswohnungen, unzulässig sind - unverändert geblieben, wäre (auch) zu prüfen, ob das Vorhaben, soweit es sich auf das Grundstück Nr. 954/10 bezieht, welches (nur) als Parkplatz verwendet werden soll, in Bezug auf die erwartenden Immissionen mit der - unverändert gebliebenen - Flächenwidmung "M-null" vereinbar ist (weil den Beschwerdeführern als Nachbarn - unbestritten - ein solches Mitspracherecht zukommt). Dies ist aus betriebstypologischer Sicht (hier: Parkplatz eines Großkinos) zu beurteilen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050339.X04

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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