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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren wird auch Folgendes zu beachten sein:
Ist die Widmung des (nunmehrigen) Grundstückes Nr. 954/10 (welches als Parkplatz verwendet werden soll) als "M-null" - Widmung als gemischtes Baugebiet mit der Einschränkung, dass Neubauten von Wohnobjekten, ausgenommen Betriebswohnungen, unzulässig sind - unverändert geblieben, wäre (auch) zu prüfen, ob das Vorhaben, soweit es sich auf das Grundstück Nr. 954/10 bezieht, welches (nur) als Parkplatz verwendet werden soll, in Bezug auf die erwartenden Immissionen mit der - unverändert gebliebenen - Flächenwidmung "M-null" vereinbar ist (weil den Beschwerdeführern als Nachbarn - unbestritten - ein solches Mitspracherecht zukommt). Dies ist aus betriebstypologischer Sicht (hier: Parkplatz eines Großkinos) zu beurteilen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050339.X04Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012