RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0244

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Im Spruch des Berufungsbescheides vom 27. Dezember 2000 wurde als Gegenstand der Abänderung der betreffenden Mauer ein früherer, später aufgehobener Berufungsbescheid, aber nicht der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Dezember 1993 angeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Der vom Beschwerdeführer beanstandete Hinweis auf den (früheren) Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 29. Mai 1995 ist als Klammerausdruck lediglich als Beifügung zu sehen und steht dem richtigen Bescheidverständnis nicht entgegen, wonach der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Dezember 1993 abgeändert wurde. Der Beschwerdeführer ist daher durch diese fehlerhafte Bezeichnung in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050244.X01

Im RIS seit

10.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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