RS Vfgh 2006/11/28 B1661/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt SchulG §47

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Widerruf der Teilung einer Hauptschule mangels erforderlicher Mindestschülerzahl und die Anordnung der Zusammenlegung der beiden Hauptschulen mangels Legitimation eines Schuldirektors

Rechtssatz

Das Kärntner Schulgesetz räumt einzelnen Personen keinen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - nur um diese, nicht (auch) um allfällige dienstrechtliche Konsequenzen geht es hier - ein. Im Hinblick darauf ist aber von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid gegenüber dem Schulgemeindeverband Hermagor als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem seiner (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnte.

Entscheidungstexte

  • B 1661/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 B 1661/06

Schlagworte

Schulen, Schulorganisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1661.2006

Dokumentnummer

JFR_09938872_06B01661_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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