RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0172 E 27. Juni 1996 RS 1(hier ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muß eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden (Hinweis E 9.5.1979, 2087/78, VwSlg 9835 A/1979, E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985). Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrundegelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985; hier ist der im eingeschränkten Antrag des Enteignungswerbers in der Berufungsverhandlung maßgebliche Bankettrand in dem verwiesenen Grundeinlösungsplan nicht eingetragen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050327.X06

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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