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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §14 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben: 1. § 97 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960; 2. § 52 lit. a Z. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960; 3. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG 1997; 4. § 102 Abs. 5 lit. b i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967. Die Tatzeitangabe im vorliegenden Fall "gegen 7.50 Uhr" entspricht in Verbindung mit den verschiedenen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und der Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z. 1 StVO 1960, da sich daraus ergibt, dass die einzelnen Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden, sodass der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0083).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X02Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015