RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31992L0044 ONP-RL Mietleitungen idF 31997L0051;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
31998L0010 ONP-RL Anwendung;
EURallg;
TKG 1997 §33;

Rechtssatz

Aus Art. 7 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie (RL) 97/33/EG ergibt sich (unter anderem), dass bestimmte Verpflichtungen - Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Kostenorientierung auf Zusammenschaltungsentgelte - auch auf die im Anhang I Abschnitt 3 der RL 97/33/EG angeführten Organisationen (öffentliche mobile Telefonnetze) anzuwenden ist, die als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden. Auch der nationale Zusammenschaltungsmarkt ist daher von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß § 33 TKG 1997 jedenfalls zu untersuchen. In vergleichbarer Weise sieht auch die RL 98/10/EG Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich fester öffentlicher Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste und die RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG Verpflichtungen für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht für das Anbieten von Mietleitungen vor, wobei die in diesen Richtlinien vorgegebenen Märkte mit den Märkten nach Anhang I Abschnitt 1 und 2 der RL 97/33/EG übereinstimmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X04

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten