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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0044 ONP-RL Mietleitungen idF 31997L0051;Rechtssatz
Aus Art. 7 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie (RL) 97/33/EG ergibt sich (unter anderem), dass bestimmte Verpflichtungen - Anwendung der Grundsätze der Transparenz und Kostenorientierung auf Zusammenschaltungsentgelte - auch auf die im Anhang I Abschnitt 3 der RL 97/33/EG angeführten Organisationen (öffentliche mobile Telefonnetze) anzuwenden ist, die als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem nationalen Zusammenschaltungsmarkt gemeldet werden. Auch der nationale Zusammenschaltungsmarkt ist daher von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß § 33 TKG 1997 jedenfalls zu untersuchen. In vergleichbarer Weise sieht auch die RL 98/10/EG Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich fester öffentlicher Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste und die RL 92/44/EWG idF RL 97/51/EG Verpflichtungen für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht für das Anbieten von Mietleitungen vor, wobei die in diesen Richtlinien vorgegebenen Märkte mit den Märkten nach Anhang I Abschnitt 1 und 2 der RL 97/33/EG übereinstimmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X04Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015