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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 33 TKG 1997 hat die Regulierungsbehörde lediglich die marktbeherrschende Stellung "im Sinne dieses Gesetzes" festzustellen. Daraus ergibt sich kein Präjudiz für eine allfällige wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts; die Feststellung nach § 33 TKG 1997 kann - da sie lediglich den Anknüpfungspunkt für sektorspezifische Verpflichtungen gemäß dem TKG 1997 darstellt - auch nicht in Konflikt zu nationalem Wettbewerbsrecht stehen (vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 TKG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X09Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015