RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §32 Abs2;
TKG 1997 §33;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 33 TKG 1997 hat die Regulierungsbehörde lediglich die marktbeherrschende Stellung "im Sinne dieses Gesetzes" festzustellen. Daraus ergibt sich kein Präjudiz für eine allfällige wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts; die Feststellung nach § 33 TKG 1997 kann - da sie lediglich den Anknüpfungspunkt für sektorspezifische Verpflichtungen gemäß dem TKG 1997 darstellt - auch nicht in Konflikt zu nationalem Wettbewerbsrecht stehen (vgl. dazu auch § 32 Abs. 2 TKG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X09

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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