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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn1;Rechtssatz
Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Vorschriften auf jene Organisationen angewendet werden, die die in Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Richtlinie 97/33/EG angeführten Telekommunikationsnetze und/oder -dienste betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden. Daraus folgt, dass die Regulierungsbehörde im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 33 TKG 1997 jedenfalls für die in Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Richtlinie 97/33/EG genannten Netze und/oder Dienste (festes öffentliches Telefonnetz und Mietleitungsdienst) zu prüfen hat, ob (einem oder mehreren) auf diesen Märkten tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X03Im RIS seit
17.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015