RS Vwgh 2003/11/18 2002/03/0284

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §33;

Rechtssatz

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Vorschriften auf jene Organisationen angewendet werden, die die in Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Richtlinie 97/33/EG angeführten Telekommunikationsnetze und/oder -dienste betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden. Daraus folgt, dass die Regulierungsbehörde im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 33 TKG 1997 jedenfalls für die in Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Richtlinie 97/33/EG genannten Netze und/oder Dienste (festes öffentliches Telefonnetz und Mietleitungsdienst) zu prüfen hat, ob (einem oder mehreren) auf diesen Märkten tätigen Unternehmen beträchtliche Marktmacht zukommt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030284.X03

Im RIS seit

17.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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