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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z3Leitsatz
Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum Wiener Gemeinderat (Landtag) und Stattgabe des Antrags auf bloß teilweise Dienstfreistellung; KostenzuspruchRechtssatz
Außerdienststellung des Beschwerdeführers aus dem militärischen Dienst im Hinblick auf dessen Wahl in den Wiener Gemeinderat (§6a UnvereinbarkeitsG) trotz Antrags auf Dienstfreistellung lediglich im Ausmaß von 30 Prozent; in der Folge Wiederaufnahme des Verfahrens und Stattgabe des Antrags des Beschwerdeführers nach Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Ausübung dienstlicher Aufgaben durch den Unvereinbarkeitsausschuss.
Gemäß §14 Abs2 DVG tritt der das wieder aufgenommene Verfahren beendigende Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides. Zufolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Dienstrecht, Außerdienststellung, Mandatare, Unvereinbarkeit, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B434.2006Dokumentnummer
JFR_09938872_06B00434_2_01