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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde würde bei bloß teilweiser Genehmigung einer Umwidmung einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch Einflussnahme auf die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes entfalten. Eine derartige teilweise Genehmigung betreffend ein zusammenhängendes Areal wäre damit gesetzwidrig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1993, VfSlg 13633/1993).
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050085.X02Im RIS seit
17.12.2003