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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art2 Z5 idF 31997L0051;Rechtssatz
Der Netzabschlusspunkt eines Mobilnetzes liegt bei der Teilnehmereinrichtung ("Handy") selbst; dieses stellt den "physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält" (so die Begriffsbestimmung des Netzabschlusspunktes in Art. 2 lit. e der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.1999, S. 10) dar. Dieser Netzabschlusspunkt muss sich nicht an einem bestimmten Standort befinden; ein öffentliches mobiles Telefonnetz ist in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, ABl. Nr. L 199 vom 26.7.1997, S. 32, definiert als "ein öffentliches Telefonnetz, dessen Netzabschlusspunkte sich nicht an festen Standorten befinden." Die Sende- und Empfangseinrichtung des Mobiltelefons ist im Sinne der Legaldefinition des Netzabschlusspunktes in § 3 Z. 6 TKG für den Zugang zum Netz erforderlich und ist Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes iSd § 3 Z. 9 TKG. Dass die Sende- und Empfangseinrichtung im Eigentum des Teilnehmers steht, ändert daran nichts, dient doch die Festlegung des Netzabschlusspunktes der Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur "für die Zwecke der hoheitlichen Funktion" (Art. 2 Z. 5 der Richtlinie 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1990, S 1; idF der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030079.X03Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008