RS Vwgh 2003/11/18 2001/03/0180

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §95 Abs1 lita;
StVO 1960 §97 Abs4 idF 1969/209;

Rechtssatz

Der Meldungsleger ist Beamter einer Bundespolizeidirektion, die gemäß § 95 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a StVO 1960) zuständig ist. Für den Fall, dass ein solcher Beamter eine Amtshandlung gemäß § 97 Abs. 4 StVO 1960 in Zivilkleidung vornimmt, und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob der Beamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedarf es einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1979, Zl. 201/78, VwSlg 9817 A/1979). Wenn ein solcher Beamter im Zuge einer Amtshandlung auf Verlangen den Dienstausweis vorweist, stellt dies jedenfalls ein Verhalten dar, mit dem seine Indienststellung für den Beschwerdeführer erkennbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030180.X03

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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