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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich ein Projektgenehmigungsverfahren. Weist das tatsächlich errichtete Objekt gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede auf und greifen diese Abweichungen in subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn ein, so hat dieser auch im baupolizeilichen Verfahren nach § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 der NÖ BauO 1996 Parteistellung. Das heißt, der Nachbar hat auch nach der NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergeht, wenn durch nichtgenehmigte Bauabweichungen seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wurden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050115.X02Im RIS seit
10.12.2003