RS Vwgh 2003/11/18 2001/05/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;

Rechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muss daher spätestens bei der mündlichen Verhandlung in seiner Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047, mwN) (hier waren für die Präklusionsfolgen gleichfalls die Regelungen des § 42 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050341.X01

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten