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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41;Rechtssatz
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Der ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladene Nachbar muss daher spätestens bei der mündlichen Verhandlung in seiner Einwendung das Recht anführen, dessen Verletzung er behauptet. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt somit nur vor, wenn dem Parteienvorbringen die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0047, mwN) (hier waren für die Präklusionsfolgen gleichfalls die Regelungen des § 42 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050341.X01Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009