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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen polemischer, den Vorwurf des Amtsmissbrauchs implizierender Äußerungen im Plädoyer eines StrafverfahrensRechtssatz
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Äußerung "bei der Staatsanwaltschaft Linz haben Ausländer Narrenfreiheit" auch den Vorwurf gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, sie würde in unsachlicher Art und Weise ausländische Straftäter bevorzugen, beinhalte. Auch stelle sie eine öffentliche und bewusst vorgetragene pauschale Polemik dar, die zur Erreichung einer Besserstellung des Mandanten von vornherein nicht geeignet gewesen sei. Vielmehr impliziert diese Äußerung nach Auffassung des Gerichtshofes auch den Vorwurf eines Amtsmissbrauchs.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine der "Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung" (vgl Art10 Abs2 EMRK) dienliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgenommen wurde, die zu diesem Zweck auch als notwendig anzusehen ist.
Keine Verletzung im Recht gemäß Art6 EMRK mangels Erhebung beantragter Beweismittel und Berücksichtigung bestimmter Zeitungsberichte.
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich hat das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafverfahrens beigeschafft. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Beischaffung des gesamten Strafaktes gestellt. Zwei Auszüge aus der Tageszeitung "OÖ Nachrichten" wurden als Teil des Protokolls zum Akt genommen.
Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, fair trial, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1526.2006Dokumentnummer
JFR_09938872_06B01526_01