TE Vfgh Beschluss 2006/1/10 B6/06

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Veröffentlicht am 10.01.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dr. L C, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, ..., gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 16. November 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde dem Antragsteller die Rückzahlung von im Jahr 2001 bezogenen Beitragszuschüssen zu Pensionsversicherungsbeiträgen vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Weder sei eine Dringlichkeit der Rückzahlung gegeben noch entstehe der belangten Behörde bei Nichtrückzahlung des vorgeschriebenen Betrages ein vermögenswerter Nachteil. Dem Antragsteller hingegen entstünde durch die Rückzahlung vor Erledigung der gegenständlichen Beschwerdesache ein vermögenswerter Nachteil, da er - wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich - zu den nicht gut verdienenden Künstlern gehöre. Eine Interessensabwägung spreche daher für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die (auch im angefochtenen Bescheid erwähnte) Möglichkeit von Zahlungserleichterungen gemäß §23 Abs3 K-SVFG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B6.2006

Dokumentnummer

JFT_09939890_06B00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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