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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0071 E 26. Juni 2002 RS 3(hier: nur der zweite Halbsatz)Stammrechtssatz
Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren lediglich in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X09Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017