RS Vwgh 2003/11/19 2000/04/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0071 E 26. Juni 2002 RS 3(hier: nur der zweite Halbsatz)

Stammrechtssatz

Einer Betriebsanlage ist das Zu- und Abfahren lediglich in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X09

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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