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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/04/0163 E 19. November 2003 2003/04/0165 E 19. November 2003Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040162.X02Im RIS seit
22.01.2004