Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/21/0208Rechtssatz
Da die vom VwGH ausgesprochene Aufhebung nicht nur die (im Devolutionsweg vorgenommene) Ausfertigung des Bescheides der Österreichischen Botschaft betraf, sondern - mangels Eigenständigkeit einer mit dem normativen Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides identischen schriftlichen Ausfertigung (Hinweis B 27. April 1995, 95/17/0007) - den bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag des Bf insgesamt, hatte nach Aufhebung des den Sichtvermerk versagenden Bescheides die Österreichische Botschaft neuerlich über den diesbezüglichen Antrag des Bf zu entscheiden. Der Bundesminister für Inneres war dazu hingegen ohne nochmalige Devolution nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001210187.X01Im RIS seit
19.12.2003