RS Vwgh 2003/11/19 2001/21/0187

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/21/0208

Rechtssatz

Da die vom VwGH ausgesprochene Aufhebung nicht nur die (im Devolutionsweg vorgenommene) Ausfertigung des Bescheides der Österreichischen Botschaft betraf, sondern - mangels Eigenständigkeit einer mit dem normativen Inhalt eines mündlich verkündeten Bescheides identischen schriftlichen Ausfertigung (Hinweis B 27. April 1995, 95/17/0007) - den bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag des Bf insgesamt, hatte nach Aufhebung des den Sichtvermerk versagenden Bescheides die Österreichische Botschaft neuerlich über den diesbezüglichen Antrag des Bf zu entscheiden. Der Bundesminister für Inneres war dazu hingegen ohne nochmalige Devolution nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001210187.X01

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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