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27 RechtspflegeNorm
RAO §5 Abs2, §34Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der neuerlichen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mangels Vertrauenswürdigkeit wegen Anhängigkeit mehrerer Disziplinarverfahren zum Zeitpunkt der Löschung der Eintragung infolge Konkurseröffnung und bestehender RestschuldenRechtssatz
Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers gemäß §5 Abs2 RAO kommt es darauf an, ob sein gesamtes Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen (AnwBl 1978, 972). Der belangten Behörde kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl die zum Zeitpunkt der Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte anhängigen Disziplinarverfahren als auch die Restschulden des Beschwerdeführers als Grund für die Nichteintragung in die Liste der Rechtsanwälte wertet.
Die Begründung der belangten Behörde bedeutet auch nicht, dass nur "Begüterte" den Anwaltsberuf ausüben dürfen, sondern dass auch das bisherige Berufsleben des Beschwerdeführers (Exekutionen, Konkurs, finanzielle Unterstützung durch Verwandte) im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu beachten ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1009.2006Dokumentnummer
JFR_09938872_06B01009_01