RS Vwgh 2003/11/19 2000/04/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6C
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61996CC0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude Schlussantrag;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
EURallg;
UVPG 1993 §46;

Rechtssatz

Im Einklang mit der Auffassung von Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der EuGH im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Slg. 1995, I-2189, "Großkrotzenburg") in der Sache entschieden hat, dass die Mitgliedsstaaten Projekte, für die der förmliche Genehmigungsantrag vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist nach der UVP-Richtlinie) gestellt wurde, von der obligatorischen Prüfung der Umweltverträglichkeit befreien können. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt (so Schmelz, UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz, ecolex 1995, 931), wurde dies jedenfalls im Urteil des EuGH vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I- 3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") in den Rn. 22 und 23 abschließend klargestellt: Da die Richtlinie für Projekte, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie) eingeleitet worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch läuft, keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist der Grundsatz, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, in Fällen, in denen das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegt, nicht anwendbar. Dabei hat der Gerichtshof (a.a.O., Rn. 24) etwa auch ausgesprochen, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie nicht noch zusätzlich belastet und verzögert werden sollen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X01

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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