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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL;Rechtssatz
Im Einklang mit der Auffassung von Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I-3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass der EuGH im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Slg. 1995, I-2189, "Großkrotzenburg") in der Sache entschieden hat, dass die Mitgliedsstaaten Projekte, für die der förmliche Genehmigungsantrag vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist nach der UVP-Richtlinie) gestellt wurde, von der obligatorischen Prüfung der Umweltverträglichkeit befreien können. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt (so Schmelz, UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz, ecolex 1995, 931), wurde dies jedenfalls im Urteil des EuGH vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (Slg. 1998, I- 3923, "Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude") in den Rn. 22 und 23 abschließend klargestellt: Da die Richtlinie für Projekte, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie) eingeleitet worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch läuft, keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist der Grundsatz, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, in Fällen, in denen das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegt, nicht anwendbar. Dabei hat der Gerichtshof (a.a.O., Rn. 24) etwa auch ausgesprochen, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie nicht noch zusätzlich belastet und verzögert werden sollen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X01Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017