RS Vwgh 2003/11/19 2000/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4 Satz2;
GewO 1994 §127 Z15;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut ist geeignet, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen (Hinweis auf das E vom 10.6.1992, Zl. 92/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur). Das Beschwerdevorbringen, nach den anerkannten Interpretationsregeln sei es denkunmöglich, dass der objektive Wortlaut von "P, Realkanzlei, Ihr Projektmanagement Team, GmbH" geeignet sei, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer immobilienmaklerischen Tätigkeit zu erwecken, erweist sich als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus der Wortwahl "Realkanzlei" und "Ihr Projektmanagement Team" ist es nicht zweifelhaft, dass damit in der Öffentlichkeit der Eindruck des Anbietens von den Immobilientreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten erweckt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040093.X02

Im RIS seit

22.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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