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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0181 E 24. Oktober 2001 RS 5Stammrechtssatz
Seit der Neufassung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr GewO 1994) durch die Gewerberechtsnovelle 1988 kommt das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um das Zufahren von einer öffentlichen Straße zur Betriebsanlage handelt (Hinweis E 25.11.1997, 97/04/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X08Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017