RS Vwgh 2003/11/19 2003/21/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0770 E 23. Juni 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Die verhängte Schubhaft ist - ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung (hier gegen eine Ausweisung) als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210090.X02

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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