Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren PensionsbeitragsRechtssatz
Keine Bedenken gegen §47 Abs3 und Abs5 Wr PensionsO 1995 idF der 13. Novelle LGBl 44/2004 im Hinblick auf den Gleichheitssatz.
Die Bestimmungen bewirken, gemessen an der vordem geltenden Rechtslage, eine Kürzung der davon betroffenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse und somit einen Eingriff in bestehende Pensionsansprüche.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Vorschriften - im Verein mit anderen Regelungen dieses Gesetzes, die etwa die Erhöhung des Pensionsalters, die Kürzung von Ruhegenüssen im Falle der Frühpensionierung, die Erhöhung der für die Erlangung eines Pensionsanspruches erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie die Erhöhung der Pensionsbeiträge der Beamten des Dienststandes vorsehen - vor allem das Ziel verfolgten, die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien nachhaltig zu sichern; aus der - aus der Altersstatistik abzuleitenden - steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie aus dem Ansteigen der Lebenserwartung resultiere nämlich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes.
Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art sind an sich geeignet, Kürzungsregelungen, wie die hier in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.
Im Hinblick darauf, dass die Regelungen selbst in extremen Ausnahmefällen im wirtschaftlichen Effekt zu einer Kürzung des Bruttoruhegenusses von weniger als 9% führen, und beim Nettoruhegenuss, auf den es hier ankommt, je nach steuerlicher Belastung eine noch geringere Kürzung eintritt, hat der Verfassungsgerichtshof auch nicht das Bedenken, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Regelungen im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in erworbene Pensionsansprüche aus der Sicht des Gleichheitssatzes unzulässig wären.
Das gesetzgeberische Maßnahmenpaket zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems enthält auch Regelungen, die die Kürzung von Pensionsanwartschaften der derzeitigen Beamten des Dienststandes bewirken, was dazu führt, dass die Pensionsansprüche dieser Beamten tendenziell vergleichsweise geringer ausfallen werden als die Pensionsansprüche jener Beamten, die sich derzeit schon im Ruhestand befinden. Im Hinblick darauf erscheint es sachlich gerechtfertigt, jene Beamten, die schon derzeit im Ruhestand sind, "zusätzlich" mit einem Beitrag in der im §47 Abs3 Wr PensionsO 1995 vorgesehenen Höhe zu belasten.
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist es an sich zulässig, zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems nicht nur die Beamten des Dienststandes, sondern auch jene des Ruhestandes heranzuziehen. Im Hinblick darauf, dass das Beamtendienstverhältnis ein sowohl den Dienststand als auch den Ruhestand umfassendes einheitliches Rechtsverhältnis ist, ist eine solche Gleichbehandlung aus Sicht des Gleichheitssatzes keinesfalls grundsätzlich unzulässig.
Keine unsachliche Belastung von Beamten des Ruhestandes mit hohem Ruhegenuss im Vergleich zu sonstigen Beamten des Ruhestandes und Beamten des Dienststandes durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags gemäß §47 Abs5 Wr PensionsO 1995; kein verfassungswidriges "Sonderopfer".
Beamte des Ruhestandes mit niedrigeren Ruhebezügen leisten gegenüber jenen mit höheren Ruhebezügen im Verhältnis zu der von ihnen jeweils "lukrierten Pensionsleistung" einen vergleichsweise höheren Beitrag zur Erhaltung des Pensionssystems. Ausgehend davon lässt sich aber auch eine gesetzliche Regelung, die Beamten mit höheren Ruhebezügen (neben dem Pensionsbeitrag iSd §47 Abs1 und Abs3 Wr PensionsO 1995) einen "weiteren" Pensionsbeitrag vorschreibt, sachlich rechtfertigen.
Beamte des Dienststandes mit vergleichbar hohen (Aktiv-)Bezügen werden für den Fall ihrer Ruhestandsversetzung den selben Regelungen unterliegen; dazu kommt, dass diese Beamten in zunehmendem Maß vergleichsweise geringere Pensionsansprüche haben werden als die derzeit dem §47 Abs5 Wr PensionsO 1995 unterliegenden Beamten des Ruhestandes.
Dass §47 Abs5 Wr PensionsO 1995 auf die Regelungen des ASVG über die Höchstbeitragsgrundlage verweist, ist unbedenklich: Es ist weder unsachlich, diesbezüglich jenen Betrag zu wählen, den das ASVG als Höchstbeitragsgrundlage vorsieht, noch ändert sich dadurch etwas am (kompetenzrechtlichen) Charakter des §47 Abs5 Wr PensionsO 1995 als eine - von einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift zu unterscheidende - beamtenpensionsrechtliche Regelung.
Keine Bedenken gegen die kritisierten Bestimmungen auch im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Siehe auch B531/06, B532/06, B539/06, uva, alle E v 06.12.06:
Abweisung weiterer Beschwerden unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Pensionsrecht, Pensionsbeitrag, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B525.2006Dokumentnummer
JFR_09938871_06B00525_01